Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 52 KWG, Sonderaufsicht
§ 52 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften
§ 52 KWG – Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
Zu § 52: Geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310).