Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2b KWG, Rechtsform
§ 2b KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 1. – Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
§ 2b KWG – Rechtsform
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
Zu § 2b: Neugefasst durch G vom 17. 11. 2006 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 990).