Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 64k KWG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
§ 64k KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 64k KWG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Zu § 64k: Eingefügt durch G vom 12. 3. 2009 (BGBl I S. 470).