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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 22g KWG, Aufgaben des Verwalters
§ 22g KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften → 2a. – Refinanzierungsregister
§ 22g KWG – Aufgaben des Verwalters
(1) 1Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. 2Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) 1Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
- 1.das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,
- 2.die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
- 3.die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.
2Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Zu § 22g: Eingefügt durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809).