Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 53 HwO, Rechtsstellung
§ 53 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Erster Abschnitt – Handwerksinnungen
§ 53 HwO – Rechtsstellung
1Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.