Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 HwO, Arbeiten in anderen Handwerken
§ 5 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes → Erster Abschnitt – Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
§ 5 HwO – Arbeiten in anderen Handwerken
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
Zu § 5: Neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934).