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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 41 HwO, Regelung durch die Handwerkskammer
§ 41 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Fünfter Abschnitt – Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
§ 41 HwO – Regelung durch die Handwerkskammer
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
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