Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 HwO, Verzeichnis
§ 19 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes → Dritter Abschnitt – Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
§ 19 HwO – Verzeichnis
1Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. 2 § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Zu § 19: Neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934).