Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 42p HwO, Berufsausbildung behinderter Menschen
§ 42p HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Siebenter Abschnitt – Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
§ 42p HwO – Berufsausbildung behinderter Menschen
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Zu § 42p: Der bisherige § 42i wurde (geändert) § 42p durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42p, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), wurde § 42u.