Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 328 LAG, Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
§ 328 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 328 LAG – Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
1Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. 2Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.