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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 208a AO, Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
§ 208a AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208a AO – Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(2) 1Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. 2Die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unberührt.
Zu § 208a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).