Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 383b AO, Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
§ 383b AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
§ 383b AO – Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten (1)
§ 383b AO eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
- 2.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Zu § 383b: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).