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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 387 AO, Sachlich zuständige Finanzbehörde
§ 387 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Strafverfahren → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 387 AO – Sachlich zuständige Finanzbehörde
(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.
(2) 1Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 2Die Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. 3Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen. (1) 5Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 387 Absatz 2 Satz 4 AO angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), anzuwenden ab dem 1. Januar 2016 - siehe Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
Zu § 387: Geändert durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2178).