Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 333 AO, Festsetzung der Zwangsmittel
§ 333 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 333 AO – Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.