Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 325 AO, Aufhebung des dinglichen Arrestes
§ 325 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 5. Unterabschnitt – Arrest
§ 325 AO – Aufhebung des dinglichen Arrestes
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.