Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 234 AO, Stundungszinsen
§ 234 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 1. Unterabschnitt – Verzinsung
§ 234 AO – Stundungszinsen (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 234 - Stundungszinsen
(1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. 2Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.