Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 158 AO, Beweiskraft der Buchführung
§ 158 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → I. – Allgemeine Vorschriften
§ 158 AO – Beweiskraft der Buchführung (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 158 - Beweiskraft der Buchführung
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.