Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 StBerG, Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen → Zweiter Unterabschnitt – Befugnis
§ 3 StBerG – Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- 2.
Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,
- 3.
Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.