Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 160 StBerG, Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
§ 160 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten → Zweiter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten
§ 160 StBerG – Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.