Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 159 StBerG, Zwangsmittel
§ 159 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten → Erster Abschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
§ 159 StBerG – Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.