Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 157b StBerG, Anwendungsvorschrift
§ 157b StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Sechster Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 157b StBerG – Anwendungsvorschrift
§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.