Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13 StBerG, Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 13 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Lohnsteuerhilfevereine → Erster Unterabschnitt – Aufgaben
§ 13 StBerG – Zweck und Tätigkeitsbereich
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.