Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8 ZDG, Zivildienstunfähigkeit
§ 8 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
§ 8 ZDG – Zivildienstunfähigkeit
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.