Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 WSG, Unterkunft
§ 4 WSG
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Bundesrecht
§ 4 WSG – Unterkunft (1)
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).
1Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. 2Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. 3Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.