Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13d USG, Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§ 13d USG
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Leistungen zur Unterhaltssicherung → Unterabschnitt 3 – Leistungen nach § 2 Abschnitt 3
§ 13d USG – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (1)
Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061).
1Leistungen nach den §§ 13a und 13b werden zusammen nur bis zu dem in § 13a Abs. 2 festgelegten Höchstbetrag gewährt. 2Verdienstausfallentschädigung nach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrags nicht übersteigt.