Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 SVG, Arten der Dienstzeitversorgung
§ 14 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten → Unterabschnitt 1 – Arten der Dienstzeitversorgung
§ 14 SVG – Arten der Dienstzeitversorgung
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
- 1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
- 2.
Unfallruhegehalt,
- 3.
Übergangsgeld,
- 4.
Ausgleich bei Altersgrenzen,
- 5.
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1,
- 6.
Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3,
- 7.
Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,
- 8.
Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,
- 9.
Leistungen nach den §§ 70 bis 74,
- 10.
Einmalzahlungen nach § 89b.
Zu § 14: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160), 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462) und 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.