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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 81c SVG, Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c
§ 81c SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht
Teil 3 – Beschädigtenversorgung → Abschnitt 1 – Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
§ 81c SVG – Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c
1Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 63c eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. 2Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
Zu § 81c: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.