Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 36 SG, Seelsorge
§ 36 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften → 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 36 SG – Seelsorge
1Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. 2Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.