Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 58 UrhG, Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
§ 58 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen → Unterabschnitt 3 – Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 58 UrhG – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
Zu § 58: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), geändert durch G vom 1. 9. 2017 (BGBl I S. 3346).