Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 96 UrhG, Verwertungsverbot
§ 96 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte → Abschnitt 1 – Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 96 UrhG – Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Zu § 96: Geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).