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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 ArbnErfG, Technische Verbesserungsvorschläge
§ 3 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 3 ArbnErfG – Technische Verbesserungsvorschläge
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
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