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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 PartGG, Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbstständigkeit; Vertretung
§ 7 PartGG
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
Bundesrecht
§ 7 PartGG – Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbstständigkeit; Vertretung
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
Zu § 7: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474), 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1757), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422), 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2386) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) (1. 8. 2022).