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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 PartGG, Partnerschaftsvertrag
§ 3 PartGG
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
Bundesrecht
§ 3 PartGG – Partnerschaftsvertrag
(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Partnerschaftsvertrag muss enthalten
- 1.den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
- 2.den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
- 3.den Gegenstand der Partnerschaft.
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