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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 24 UBGG, Gesellschafterdarlehen
§ 24 UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Bundesrecht
§ 24 UBGG – Gesellschafterdarlehen
Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden. (1)
Nach Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) sollen in § 24 die Wörter "so findet eine Zurechnung nach den Regeln über den Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt" durch die Wörter "ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung insoweit nicht anzuwenden" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.
Zu § 24: Neugefasst durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1672). Die Änderung durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) ist gegenstandslos.