Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 54 GenG, Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
§ 54 GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Prüfung und Prüfungsverbände
§ 54 GenG – Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
1Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). 2Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
Zu § 54: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434).