Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 82 AktG, Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
§ 82 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Erster Abschnitt – Vorstand
§ 82 AktG – Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.
(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.