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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 53a AktG, Gleichbehandlung der Aktionäre
§ 53a AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Dritter Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 53a AktG – Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Zu § 53a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959).
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