Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 398 AktG, Eintragung
§ 398 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Zweiter Teil – Gerichtliche Auflösung
§ 398 AktG – Eintragung
1Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. 2Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.