Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 42 AktG, Einpersonen-Gesellschaft
§ 42 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
§ 42 AktG – Einpersonen-Gesellschaft
Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
Zu § 42: Eingefügt durch G vom 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961), geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).