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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 316 AktG, Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
§ 316 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Zweiter Teil – Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen → Zweiter Abschnitt – Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§ 316 AktG – Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.
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