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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 29 AktG, Errichtung der Gesellschaft
§ 29 AktG
Aktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
§ 29 AktG – Errichtung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
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