Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 AktG, Gründerzahl
§ 2 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 2 AktG – Gründerzahl
An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
Zu § 2: Geändert durch G vom 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961).