Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 255 AktG, Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
§ 255 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen → Zweiter Unterabschnitt – Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
§ 255 AktG – Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
(1) Der Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.
(2) 1Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, dass der sich aus dem Erhöhungsbeschluss ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. 2Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
(3) Für die Anfechtung gelten §§ 244 bis 248a.
Zu § 255: Geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).