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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 94 AktG, Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
§ 94 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Erster Abschnitt – Vorstand
§ 94 AktG – Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
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