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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 75 UmwG, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
§ 75 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
§ 75 UmwG – Gründungsbericht und Gründungsprüfung
(1) 1In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. 2Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.
(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.
Zu § 75: Geändert durch G vom 11. 7. 2011 (BGBl I S. 1338).