Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 266 UmwG, Wirkungen des Formwechsels
§ 266 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
§ 266 UmwG – Wirkungen des Formwechsels
(1) 1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Geschäftsanteile zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. 2 § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die an den bisherigen Geschäftsguthaben bestehenden Rechte Dritter an den durch den Formwechsel erlangten Anteilen und Teilrechten weiter bestehen.
(2) Teilrechte, die durch den Formwechsel entstehen, sind selbstständig veräußerlich und vererblich.
(3) 1Die Rechte aus einer Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, sich zur Ausübung der Rechte zusammenschließen. 2Der Rechtsträger soll die Zusammenführung von Teilrechten zu vollen Aktien vermitteln.