Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 258 UmwG, Möglichkeit des Formwechsels
§ 258 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
§ 258 UmwG – Möglichkeit des Formwechsels
(1) Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet, oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.
Zu § 258: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590), 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242), 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).