Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 238 UmwG, Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 238 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
§ 238 UmwG – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
1Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
Zu § 238: Geändert durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542).