Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 225c UmwG, Anzuwendende Vorschriften
§ 225c UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
§ 225c UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
Zu § 225c: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).