Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 209 UmwG, Annahme des Angebots
§ 209 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 209 UmwG – Annahme des Angebots
1Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. 2Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Zu § 209: Geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044).